Satzung

SATZUNG DER TAXPAYERS ASSOCIATION OF EUROPE (TAE)

Eintragungsnummer im Belgischen Register: 6 82 805 665

Name:

(in voller Länge):    T.A.E. Taxpayers Association of Europe (Europäischer Steuerzahlerbund)
(Abkürzung):         T.A.E.

 Rechtsform:         Verein ohne Erwerbszweck

alter Sitz:              25, rue Philippe II - L-2340 Luxemburg

Gegenstand der Urkunde: Verlegung des Gesellschaftssitzes / Koordinierung der Satzung

Aus dem Auszug des Protokolls der Generalversammlung vom 29. Mai 2014 geht hervor, dass der folgende Beschluss einstimmig gefasst wurde:

Verlegung des Sitzes des Vereins an die folgende Adresse,

mit Wirkung vom 1. Januar 2022.

Rue d'Arlon 46
B-1010 BRÜSSEL

Folglich ändert der Verein seine Nationalität, setzt aber seine Tätigkeit ohne Unterbrechung der Rechtspersönlichkeit in Belgien fort und beabsichtigt, sich dem belgischen Gesetz zu unterwerfen, weshalb eine neue Koordinierung der Satzung beschlossen wurde:

KOORDINIERUNG DER SATZUNG ZUM 01.01.2017

Der Verein ohne Gewinnzweck wurde am 12.05.1969 als Verein ohne Gewinnzweck nach luxemburgischem Recht gegründet. Er trägt die Registrierungsnummer: F6065.

Durch Beschluss der Generalversammlung vom 29.05.2014 wurde eine Verlegung des Sitzes nach Belgien beschlossen.

Die vorliegende Koordination hat zum Ziel, die luxemburgische Satzung mit dem belgischen Recht (Gesetz vom 27.06.1921) in Einklang zu bringen.

 

 § 1 Firma und Sitz.

  1. Der Name der Vereinigung lautet :
    A.E. Association des Contributeurs d'Europe.
    (englisch "Taxpayers Association of Europe").
    Alle Urkunden, Rechnungen, Anzeigen, Veröffentlichungen und sonstigen Schriftstücke, die von der Vereinigung ausgehen, müssen diesen Namen erwähnen, wobei die ausgeschriebenen Worte "Association sans but lucratif" bzw. Verein ohne Gewinnzweck (Non Profit Organization) unmittelbar vorangehen oder folgen müssen.
  2. Der feste Sitz der Vereinigung ist 1040 BRÜSSEL, 22, Ru de Pascale, im Gerichtsbezirk Brüssel. Er kann durch Beschluss der Generalversammlung an jeden anderen Ort in diesem Ballungsraum verlegt werden.
  3. Die Vereinigung ist nicht gewinnorientiert.
  4. Die Vereinigung wird für eine unbestimmte Dauer gegründet.

 

§ 2 Zweck.

Die Vereinigung entstand aus dem Wunsch der Bürger, sich gegen den zunehmenden Steuerdruck der Staaten zu schützen. Sie arbeitet darauf hin, eine Gesellschaft mit weniger Besteuerung und mehr persönlicher Freiheit zu schaffen. Sie will die Effizienz und Sparsamkeit im öffentlichen Sektor fördern.

Sie unterstützt Gesetze zur Begrenzung der Steuerlast, zur Vermeidung unfairer Belästigungen durch Steuerbeamte und zur Bereitstellung klarer Informationen über die staatliche Besteuerung und die öffentlichen Ausgaben.

Die Taxpayers Association of Europe (Association des Contribuables d'Europe, bzw. Vereinigung der Steuerzahler Europas) vereint Steuerzahlerverbände aus ganz Europa.

 Die TAE verfolgt folgende Zwecke:

  • Förderung der Kontakte und des Informationsaustauschs zwischen den einzelnen Ländern und ihren Verbänden;
  • Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben in internationaler Zusammenarbeit mit den Steuerzahlerverbänden auf Weltebene;
  • Die Steuerzahler-Bewegung auf andere Länder auszudehnen;
  • Die Erstellung von vergleichenden Studien über Steuern und öffentliche Ausgaben zu fördern;
  • Sich über die Steuerpolitik, das Steuerrechts sowie über besondere Probleme auszutauschen;
  • Gegenseitige Unterstützung für jeden Verband, der der Vereinigung der Steuerzahler in Europa angehört und darum bittet;
  • Förderung der Forschung hinsichtlich der Auswirkungen von Steuern und öffentlichen Ausgaben auf die wirtschaftliche Entwicklung.

 

 § 3 Keine Mitgliedschaft in politischen Parteien jeglicher Art.

Der Bund der Steuerzahler in Europa (TAE) ist eine neutrale und unabhängige Organisation. Sie enthält sich der Stellungnahme gegenüber der nationalen und außenpolitischen Politik eines jeden europäischen Landes. Unter Wahrung ihrer organisatorischen und politischen Unabhängigkeit sind die der Vereinigung der Steuerzahler in Europa angehörenden Steuerzahlervereinigungen nicht verpflichtet, die von der Generalversammlung gefassten Beschlüsse anzuerkennen oder auszuführen. Die Arbeitsweise der Vereinigung der europäischen Steuerzahler ist auf eine beratende und empfehlende Funktion beschränkt.

 

§4 Mitgliedschaft.

Gründungsmitglieder sind diejenigen, die bei der ersten Versammlung in Luxemburg vom 12. bis 14. Mai 1969 vertreten waren. Andere Steuerzahler-Vereinigungen können beim Generalsekretär ihre Aufnahme als Mitglieder beantragen. Die Generalversammlung entscheidet gemäß den in Artikel 5 der Satzung vorgesehenen Mehrheiten.

Die Mindestzahl der Mitglieder muss mindestens drei betragen. Die Mitgliedschaft hängt von der Einhaltung der Satzung ab.

Neue Mitglieder sind zwei Jahre lang temporäre Mitglieder.

Wenn die Generalversammlung keinen Einspruch erhebt, werden sie danach Vollmitglieder der Vereinigung der Steuerzahler Europas (TAE).

Wenn ein Mitgliedsverband seinen Mitgliedsbeitrag für zwei aufeinanderfolgende Kalenderjahre nicht bezahlt, ändert sich sein Status in eine passive Mitgliedschaft und er wird zum „Beobachter“ (Observer). Beobachter können an Generalversammlungen teilnehmen, sofern sie die vollen Kosten für die Teilnahme an der Generalversammlung selbst tragen.

Um Fragen von besonderem Interesse in einem bestimmten geografischen Gebiet zu behandeln, können die Mitglieder der TAE Untergliederungen der Vereinigung bilden.

Der Ausschluss von Mitgliedern, die ihre satzungsgemäßen Aufgaben nicht erfüllen oder gegen die Ziele der Vereinigung der europäischen Steuerzahler (TAE) verstoßen, kann von der Generalversammlung mit den in Artikel 5 der Satzung vorgesehenen Mehrheiten beschlossen werden.

Jede Änderung der Adresse oder andere wichtige Änderungen der Mitgliedsorganisationen müssen dem Vorstand mitgeteilt werden.

Mitglieder können unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist austreten. Der Austritt muss in einem eingeschriebenen Brief an den Generalsekretär adressiert werden.

Die Mitglieder der Europäischen Steuerzahlerbundes (TAE) sind automatisch Mitglieder des European Institute for Public Finance (EIPF).

 

§5 Mitgliederversammlung.

Die Mitgliederversammlung ist der Souverän der Vereinigung. Sie hat die Befugnisse, die ihr ausdrücklich durch das Gesetz oder diese Satzung zuerkannt werden.

Die Versammlung setzt sich aus allen Mitgliedern des Vereins und ihren Vertretern zusammen.

Eine Generalversammlung findet jedes Jahr statt. Der in der vorherigen Versammlung gewählte Vorsitzende oder sein designierter Nachfolger fungiert als Vorsitzender (Leiter) der Versammlung.

Die Einladungen zur Generalversammlung werden unter Angabe der Tagesordnung mindestens acht Tage vor der Generalversammlung per E-Mail verschickt.

Die Tagesordnung der Generalversammlung umfasst mindestens die folgenden Punkte:

  1. Berichte des Vorstands und der Rechnungsprüfer (Schatzmeister) über die Aktivitäten der Vereinigung der europäischen Steuerzahler seit der letzten Generalversammlung;
  2. Wahl des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden, des Schatzmeisters, der stellvertretenden Vorsitzenden und von zwei Rechnungsprüfern am Ende ihrer Amtszeit, falls in diesem Zeitraum keine Mitgliederversammlung angesetzt ist, um die Kontinuität der offiziellen Amtszeiten zu gewährleisten.
  3. Beschlussfassung über die Höhe des Mitgliedsbeitrags.

 Die Generalversammlung hat die folgenden Rechte:

  • Änderungen der Satzung;
  • Wahl und Abberufung des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
  • Gegebenenfalls die Ernennung und Abberufung der Amtsträger und die Festlegung ihrer Vergütung, falls diese ihnen zugestanden wird;
  • Entlastung der Funktionsträger;
  • Genehmigung des Budgets und der Jahresabschlüsse;
  • Beschluss über die Art und Höhe der Mitgliedsbeiträge;
  • Entscheidung über den Beitritt von Mitgliedern;
  • Ausschluss von Mitgliedern;
  • Umwandlung des Vereins in eine Gesellschaft mit sozialer Zielsetzung;
  • Beschluss über die freiwillige Auflösung des Vereins durch eine Abstimmung mit Zweidrittelmehrheit.

Jeder Mitgliedsverband verfügt über eine Stimme und hat das Recht, sich durch einen anderen Verband per Vollmacht vertreten zu lassen. Angesichts der großen Anzahl von Mitgliedern sind diese auch berechtigt, ihre Stimme per E-Mail an den Vorsitzenden der Vereinigung zu übermitteln. Die Stimmabgabe per E-Mail ist der Anwesenheit bei der Generalversammlung gleichgestellt.

Abgesehen von Änderungen der Satzung, wie in den Artikeln 6 und 11 beschrieben, werden Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder der Vereinigung gefasst, sofern nicht gesetzlich etwas anderes vorgeschrieben ist.

Der Vorsitzende hat bei Stimmengleichheit eine ausschlaggebende Stimme.

Wenn 50 % der Mitglieder der Generalversammlung anwesend oder vertreten sind, ist die Generalversammlung beschlussfähig. Die Mitglieder können ihr Stimmrecht auf ein anderes Mitglied der Generalversammlung übertragen.

Außer in den in Artikel 8, 12 und 20 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 vorgesehenen Fällen kann die Versammlung auch über Punkte, die nicht auf der Tagesordnung stehen, beschließen.

Die Stimmen eines Mitgliedslandes sind proportional zu verteilen, wenn es durch mehrere Mitgliedsverbände der Vereinigung der Steuerzahler Europas vertreten wird.

Die Generalversammlung kann zudem auch wichtige Steuerfragen und zu planende zukünftige Aktivitäten erörtern.

Die Beschlüsse der Generalversammlung werden in Protokollen festgehalten, die vom Generalsekretär unterzeichnet werden. Diese Protokolle werden am Sitz der Gesellschaft aufbewahrt, wo sie von allen Mitgliedern eingesehen werden können. Mitglieder und Dritte, die ein Interesse nachweisen können, können Auszüge aus den Protokollen anfordern, die vom Generalsekretär unterzeichnet werden.

Die Generalversammlung kann nur gemäß Artikel 8 und 20 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 rechtsgültig über die Auflösung des Vereins oder die Änderung der Satzung beschließen.

Jede Änderung der Satzung oder jeder Beschluss über die Auflösung muss bei der entsprechenden zuständigen Stelle des Handelsgerichts hinterlegt und in den Anlagen des Belgischen Staatsblatts gemäß Artikel 26ff und gemäß den im Königlichen Erlass vom 26. Juni 2003 vorgesehenen Modalitäten veröffentlicht werden.

 

§6 Mitgliedsbeitrag.

Der Mitgliedsbeitrag muss von der Generalversammlung der Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder festgelegt werden.

Der Höchstbeitrag beträgt vierundzwanzigtausend Euro (24.000 €) pro Jahr.

Die Mitglieder sind nicht verpflichtet, den Beitrag zu zahlen.

 

 §7 Mitgliederabstimmung.

Der Vorstand ist berechtigt, die Meinungen der Mitglieder zwischen den Generalversammlungen einzuholen. Wenn daraus ein Beschluss hervorgeht, gilt dieser auf die gleiche Weise wie die Beschlüsse, die auf den ordentlichen Mitgliederversammlungen gefasst werden.

 

§8 Der Vorstand und ausführende Organe.

Der Verein wird vom Vorstand und anderen ausführende Organen, darunter der Generalsekretär, der Pressesprecher usw., geführt. Die Anzahl des Verstandes muss jedoch immer geringer sein als die Anzahl der Vollmitglieder des Vereins.

Funktionsträger werden von der Mitgliederversammlung für eine Dauer von fünf Jahren mit der in Artikel 5 dieser Satzung festgelegten Mehrheit gewählt.

Auf schriftlichen Antrag von mehr als der Hälfte der Mitglieder kann die laufende Amtszeit auf drei Jahre verkürzt werden.

Der Vorstand besteht aus mindestens vier Mitgliedern.

Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, einem Schatzmeister und bis zu fünf stellvertretenden Vorsitzenden.

Der Vorstand tritt nach Einberufung durch den Präsidenten mindestens einmal im Jahr zusammen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn vier Mitglieder anwesend sind. Alle Beschlüsse müssen durch Mehrheitsbeschluss gefasst werden, jedoch mit mindestens vier Stimmen.

Ein Mitglied kann auf elektronischem Wege anwesend sein, wenn der Präsident dem zustimmt.

Die Mitglieder der ausführenden Organe erhalten keine Aufwandsentschädigungen, Reisekostenerstattungen oder sonstige Kostenerstattungen.

Jeder Mitgliedsverband, der nicht im Vorstand vertreten ist, kann einen Vertreter für die Beratung des Vorstands benennen, der den Titel eines beratenden Vizepräsidenten trägt.

Der Vorstand kann einen Pressesprecher ernennen.

Die Beschlüsse des Vorstands werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst, sofern nicht durch Gesetz oder diese Satzung etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Der Vorstand legt der Generalversammlung jedes Jahr und spätestens sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres den gemäß Artikel 17 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 erstellten Jahresabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr sowie den Haushaltsplan für das Geschäftsjahr zur Genehmigung vor.

Die Vertretung des Vereins bei Handlungen, die den Verein verpflichten, außer bei der täglichen Verwaltung, wird entweder durch den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter oder den bevollmächtigten Generalsekretär ausgeübt, die allein vom Vorstand ernannt werden und ihre Vollmachten gegenüber Dritten nicht nachweisen müssen.

Gerichtliche Klagen sowohl als Kläger als auch als Beklagter werden im Namen der Vereinigung vom Vorstand eingeleitet oder geführt.

Die Vorstandsmitglieder und die mit der täglichen Geschäftsführung beauftragten Personen gehen aufgrund ihrer Funktion keine persönlichen Verpflichtungen ein und sind nur für die Erfüllung ihres Mandats verantwortlich. Das Mandat wird grundsätzlich unentgeltlich ausgeübt.

 

§9 Zeichnungsbefugnis.

Um rechtsgültig zu sein bedürfen Dokumente, die im Namen der TAE erstellt werden, einer Zeichnung des Präsidenten, seines Stellvertreters oder des geschäftsführenden Generalsekretärs.

 

§10 Buchführung und Rechnungsprüfung.

Das Geschäftsjahr beginnt am ersten Januar und endet am einunddreißigsten Dezember des folgenden Jahres.

Die Rechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr und der Haushaltsplan für das folgende Geschäftsjahr werden jährlich der Generalversammlung vorgelegt.

Die Buchhaltung wird vom Schatzmeister geführt und muss vor jeder Mitgliederversammlung von den Rechnungsprüfern überprüft werden.

Die beiden Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung ernannt.

 

§11 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins.

Der Verein kann durch eine Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder im Rahmen der Mitgliederversammlung oder - falls diese Mehrheit nicht erreicht wird - durch zwei Drittel der anwesenden Mitglieder in einer nachfolgenden Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

Im Falle der Auflösung des Vereins bestimmt die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Nettovermögens des Vereins, das jedoch immer einem selbstlosen Zweck zugeführt werden muss.

Die Mitgliederversammlung bestimmt den oder die Liquidatoren, legt deren Befugnisse fest und gibt die Verwendung des Nettovermögens der Gesellschaft an.

 

§12 Verschiedenes.

Für alles, was in dieser Satzung nicht geregelt ist, gilt das Gesetz vom 27. Juni 1921 für gemeinnützige Vereine.

Durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung vom 11. Dezember 2019 wurde ein neuer Vorstand gewählt und eingesetzt:

Präsident (Vorsitzender)
- Michael Jäger

Stellvertretender Vorsitzender
- John O'Connell

Präsident hon.
- Rolf Baron Vielhauer von Hohenhau

Vizepräsidenten
- Christian Ekström
- Reiner Holznagel
- Grigol Katamadze
- Teemu Lehtinen

Schatzmeister
- Alfred Gerauer

Rechnungsprüfer
- Larissa Apasova
- Nikolay Popov

Pressesprecher
- Rudolf G. Maier

Generalsekretär
- Dr. Horst Heitz

Öffentlichkeitsarbeit
- Johannes Maruschzik

Osteuropa-Koordinator
- Dr. Ralf Schneider

Leiter des Brüsseler Büros des Europäischen Steuerzahlerbundes  (TAE)
- Dr. Horst Heitz

Taxpayers Association of Europe, Büro München:
Nymphenburger Strasse 118, D-80636 München
Tel.: +49 89 126 00 820 | Fax: +49 89 126 00 847
info@taxpayers-europe.org

Taxpayers Association of Europe, Office Brussels:
Rue d’Arlon 46,  B-1000 Brussels
Tel.: +32 2 588 15 20
info@taxpayers-europe.org